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An dieser Stelle möchten wir Ihnen einige weiterführende Informationen zu einzelnen Themen geben sowie Hinweise auf Veranstaltungen.

Prozesskosten- und Beratungshilfe:

Die Prozesskostenhilfe will Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. Niemand soll aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Dies folgt aus dem Gleichheitssatz in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Wer zur Prozessführung oder zu seiner Verteidigung finanzielle Hilfe benötigt, soll sie erhalten, das gilt aber nicht für aussichtslose Prozesse. Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, so ist die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Wer den Prozess verliert, muss aber trotzdem die gegenerischen Rechtsanwaltskosten auch dann erstatten, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Ob Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe erhalten können, ist für uns mit Hilfe eines Berechnungsprogrammes absehbar. Letzten Endes entscheidet aber das Gericht über diesen Antrag. Um diese Berechnung für Sie durchzuführen, benötigen wir die Nachweise über Ihr Einkommen (Lohnabrechnungen), Mietvertrag, Nachweise über etwaige Darlehen und deren Tilgung sowie aktuelle Kontoauszüge.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.justiz.nrw.de.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:

Aufgrund zahlreicher Berichte in den Medien ist das Intersse an einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung stark gestiegen. Für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalles oder Alters nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, können Sie mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht bereits jetzt eine oder mehrere Personen benennen, die für Sie im Falle eines Falles Ihre Interessen wahrnehmen sollen. Gerne beraten wir Sie bei der Abfassung einer solchen Vollmacht. Sie können sich weiterführende Informationen unter der Adresse www.justiz.bayern.de  besorgen.

Wenn Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, können Sie diese unter www.vorsorgeregister.de , einer Einrichtung der Bundesnotarkammer, gegen geringes Entgelt registrieren lassen. Im Falle eines Falles sind nur die Vormundschaftsgerichte berechtigt, dieses Register einzusehen. Durch die Registrierung kann schnellstmöglich reagiert und ein zeitaufwändiges Betreuungsverfahren vermieden werden.

Frauenbildungszentrum:

Frau Rechtsanwältin Asfour ist regelmäßig Referentin für das Frauenbildungszentrum Bad Homburg. Weitere Informationen über die Tätigkeit und das Programm des FBZ erhalten Sie unter www.frauenbildungszentrum.de

Erbschaftssteuerreform 2008

Die Änderung des Erbschaftssteuerrechts ist in aller Munde. Mit Beschluß vom 07.11.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis 2008 eine Änderung vorzunehmen.

Das nun vorliegende neue Erbschaftssteuerrecht soll zum 01.Juli 2008 in Kraft treten. Die folgenden Zeilen sollen vereinfacht darstellen, was sich für einen "Otto-Normal - Erben " ändert. Der in Deutschland häufig vererbte Nachlaß besteht im wesentlichen aus einer durch den Erblasser selbst genutzten Immobilie ( Familienheim), einem mehr oder weniger großen Anteil an Sparvermögen ( Sparbücher, Wertpapiere etc. ) und einem Kraftfahrzeug sowie dem Hausrat.

Damit nun Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer festgesetzt werden kann, muß der steuerpflichtige Erwerb bewertet, das heißt sein Wert muß in einem Geldbetrag ausgedrückt werden, soweit der Erwerb nicht ohnehin nur auf Geld lautet.

Das oben genannte Familienheim wurde bislang nach dem sog. Ertragswertverfahren bewertet, das heißt die zu erzielende Jahresnettokaltmiete wurde mit dem Faktor 12,5 multipliziert. Ein Abschlag auf diesen Wert aufgrund des Alters der Immobilie wirkte sich zusätzlich mindernd aus. Überschlägig ergab dies einen Steuerwert von ca. 50 % des Verkehrswertes.

Erhielt daher das einzige Kind aus dem Nachlaß der verstorbenen Mutter eine solche Immobilie im Werte von ca. 400.000 € ( Verkehrswert) so wurde der Steuerwert aufgrund der bisherigen Bewertung lediglich auf ca. 150.000 - 200.000 € festgesetzt. Das Kind zahlte daher aufgrund des bisherigen Freibetrages von 205.000 € keine Erbschaftssteuer. Hätte der Nachlaß nicht aus einer Immobilie, sondern aus Sparvermögen im Werte von 400.000 € bestanden, hätte das Kind für den überschießenden Betrag oberhalb des Freibetrages Erbschaftssteuer in Höhe von 11 % zahlen müssen, mithin ca. 21.450 €.

Diese Ungleichbehandlung des "Kapitalerben" im Vergleich zum "Immobilienerben" verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Grundgesetz und es mußte daher eine neue Regelung geschaffen werden.
Die Bewertung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum und Teileigentum wird nun im Wege des Vergleichswertverfahrens ( §§180 bis 182 BewG-Entwurf ) bestimmt. Bei diesem Verfahren handelt es sich um die in Deutschland dominierende Bewertungsmethode zur Verkehrswertermittlung von Immobilien, da die Werte unmittelbar aus dem Markt abgeleitet werden. Nach Abgrenzung des des relevanten Grundstücksteilmarktes ( z.B. Einfamilienhaus ) richtet sich das Augenmerk auf eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren Verkaufsfällen. Aus den derart gebildeten Vergleichsfällen wird ein geeigneter Mittelwert abgeleitet. Diese Bewertung führt in der Regel zu Ergebnissen, die dem objektiven Verkehrswert nahe kommen.

Im Vergleich zum eingangs gebildeten Beispiel wird daher nun der Immoblienerbe mit einem Wert von 400.000 € als dem Wert der Immobilie dem Kapitalerben mit einem Sparvermögen von 400.000 € gleichgesetzt. Um diese Erhöhung der Bewertung für die Erben zu kompensieren, sind die persönlichen Freibeträge der Erben erhöht worden und führen damit in einem zweiten Schritt zum Schutz des Familiengebrauchsvermögens. Der nachstehenden Tabelle können Sie die Freibeträge und die Zugehörigkeit der Steuerklasse je nach Verwandtschaftsstatus entnehmen sowie den jeweiligen Steuersatz.

tabelle freibeträge und steursätze

Durch die Erhöhung des Freibetrages bleibt der Immoblienerwerb für das Kind in dem genannten Beispiel nach wie vor steuerfrei. Aber auch das Kind als reiner Kapitalerbe von 400.000 € zahlt nun keine Erbschaftssteuer.

Nachteilig wirkt sich die Bewertung bei sehr werthaltigen Immobilien aus und insbesondere bei Neffen und Nichten als Erben. Sie erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 €, dieser kann jedoch die Erhöhung durch die neue Bewertung nicht auffangen. Neffen und Nicht werden daher in Zukunft deutlich mehr Erbschaftssteuer zahlen müssen. Darüber hinaus sind die Steuersätze angehoben worden.

Erbschaftssteuerreform 2008 (PDF)

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